Möchten Sie sich von Ihrem eingetragenen Lebenspartner „scheiden“ lassen können Sie durch mich beim Familiengericht die Aufhebung der Lebenspartnerschaft beantragen.
Die Scheidung heißt im Lebenspartnerschaftsrecht „Aufhebung“.
Wie auch im Scheidungsrecht müssen Lebenspartner die Trennung ihrer Lebensgemeinschaft für ein Jahr konsequent leben, bevor sie die Aufhebung ihrer Lebenspartnerschaft beantragen können. Es gilt wie beim Antrag auf Scheidung nach dem Trennungsjahr beim Aufhebungsantrag Anwaltszwang. Eine eingetragene Partnerschaft kann also nur mit mindestens einem Rechtsanwalt aufgehoben werden.
Und auch sonst ist der Ablauf einer solchen Aufhebung mit dem Ablauf einer Scheidung gleichzusetzen. In Lebenspartnerschaft Verbundene sind einander genauso zu Unterhalt verpflichtet wie Eheleute. Ebenso wird es beispielsweise einen Versorgungsausgleich geben, der allerdings auch notariell ausgeschlossen werden kann.