Mit dem Scheidungsverfahren wird automatisch der Versorgungsausgleich geregelt und bedarf keines gesonderten Antrages. Er beinhaltet die hälftige Aufteilung der während der Ehezeit
erworbenen Rentenanwartschaften.
Haben Sie den Scheidungsantrag bei Gericht eingereicht, erhalten Sie und Ihr (Noch)-Ehepartner jeweils Fragebögen, in welchen Angaben zu den
eigenen bestehenden Rentenanwartschaften gegeben werden müssen.
Diese Angaben werden vom Gericht bei den Versicherungsträgern überprüft, die Ehezeitanteile errechnet und daraufhin der Versorgungsausgleichsbetrag bestimmt. Dieser beträgt die Hälfte der
Differenz der während der Ehe erzielten Rentenansprüche. Es gibt zwei Formen, in denen der Versorgungsausgleich erfolgt.

Liegt kein notarieller Verzicht des Versorgungsausgleiches dem Gericht vor, so wird eine Scheidung grundsätzlich erst dann rechtskräftig, wenn der Versorgungsausgleich geregelt wurde.
Bei
erheblicher Verzögerung des Scheidungsverfahrens durch einen Partner, kann ein Gericht in Ausnahmefällen die Scheidung dennoch vornehmen, indem es den Versorgungsausgleich
anschließend in einem getrennten Verfahren regelt.